§ 11 SKAG § 11

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Ist der Rechtsträger derDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt eindurch einen Krankenversicherungsträger, bedarf er lediglich bei Ambulatorien einerkeiner Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.

(3) Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die Ärztekammer für Salzburg bzw bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a)

über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinn des § 339 ASVG zu Stande gekommen ist,

b)

der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c)

die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im Übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.05.2011

(1) Ist der Rechtsträger derDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt eindurch einen Krankenversicherungsträger, bedarf er lediglich bei Ambulatorien einerkeiner Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.

(3) Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die Ärztekammer für Salzburg bzw bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a)

über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinn des § 339 ASVG zu Stande gekommen ist,

b)

der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c)

die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im Übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.

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