(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass die von ihr erfassten Gegenstände der Verfügung der Berechtigten entzogen sind.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, steht dem Inhaber der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Abs 3 gilt nicht, wenn der Inhaber der beschlagnahmten Liegenschaft eine Gebietskörperschaft ist.
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
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