§ 49 SeilbG 2003 Überprüfung bestehender Anlagen

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) ÖffentlicheDas Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen sindauf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in fünfjährigen Abständenden Zeitabständen, welche in seilbahntechnischerder Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durchergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehenheranzuziehen.

(2) Nicht öffentliche Bei nicht öffentlichen Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfangdürfen diese Überprüfungen auch durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme von Hauptuntersuchungen der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und UmfangZeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) ÖffentlicheDas Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen sindauf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in fünfjährigen Abständenden Zeitabständen, welche in seilbahntechnischerder Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durchergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehenheranzuziehen.

(2) Nicht öffentliche Bei nicht öffentlichen Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfangdürfen diese Überprüfungen auch durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme von Hauptuntersuchungen der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und UmfangZeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).

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