§ 26 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 26,

Die Konzession erlischt

  1. 1.Ziffer einsmit Zeitablauf;
  2. 2.Ziffer 2bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
  3. 3.Ziffer 3bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
  4. 4.Ziffer 4bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß § 27);bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß Paragraph 27 ;,);
  5. 5.Ziffer 5mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.Konzessionärs;
  6. 6.Ziffer 6bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Paragraph 26,

Die Konzession erlischt

  1. 1.Ziffer einsmit Zeitablauf;
  2. 2.Ziffer 2bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
  3. 3.Ziffer 3bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
  4. 4.Ziffer 4bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß § 27);bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß Paragraph 27 ;,);
  5. 5.Ziffer 5mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.Konzessionärs;
  6. 6.Ziffer 6bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

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