§ 26 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß § 27);

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentzug (Konzessionsentziehung gemäß § 27);

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten