§ 20 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
    2. 2.Ziffer 2praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu haltengleichzuhalten ist;praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu haltengleichzuhalten ist;
    3. 3.Ziffer 3Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
    2. 2.Ziffer 2praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu haltengleichzuhalten ist;praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu haltengleichzuhalten ist;
    3. 3.Ziffer 3Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,

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