§ 55 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder - JUSLINE Österreich
§ 55 SEG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten §§ 84 und 99 AktG sinngemäß. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten Paragraphen 84 und 99 AktG sinngemäß.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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