§ 61 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile - JUSLINE Österreich
§ 61 SEG Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61 SEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 SEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61 SEG