Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder der Verwaltungsrat können Abweichendes bestimmen.
(2)Absatz 2Werden mehrere Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, so kann der Verwaltungsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden (Generaldirektor) ernennen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 84 AktG sinngemäß.Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt Paragraph 84, AktG sinngemäß.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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