Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Paragraph 98, AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch Paragraph 98 a, AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des Paragraph 78, AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten Paragraphen 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
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