Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(2)Absatz 2In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.In börsenotierten Gesellschaften (Paragraph 3, AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(3)Absatz 3Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(4)Absatz 4Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 bis 2c AktG entsprechend.Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie Paragraph 75, Absatz 2 bis 2c AktG entsprechend.
(5)Absatz 5Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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