§ 50 SEG

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Verwaltungsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren (§ 56) sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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