Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3)Absatz 3§ 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 AktG sowie §§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 4 und Absatz 10, AktG sowie Paragraphen 88 und 108 Absatz 2, AktG gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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