Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsGehört dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das Gericht auf Antrag der verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder und im Fall deren vollständigen Fehlens oder Untätigkeit auf Antrag der geschäftsführenden Direktoren oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Die verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(2)Absatz 2Soweit überdies die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Verwaltungsratsmitglieder fehlen, hat das Gericht sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten zu bestellen.
(3)Absatz 3Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4)Absatz 4Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für geschäftsführende Direktoren.Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß für geschäftsführende Direktoren.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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