Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2)Absatz 2Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.Eine Vereinbarung gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3)Absatz 3§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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