§ 52 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse - JUSLINE Österreich
§ 52 SEG Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.
(2)Absatz 2Verwaltungsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der Verwaltungsratsmitglieder überreichen.
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