§ 60 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung - JUSLINE Österreich
§ 60 SEG Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren. Paragraphen 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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