Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsFür die Einberufung der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals.
(2)Absatz 2§ 104 AktG gilt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Paragraph 104, AktG gilt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1.Ziffer einsAn die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten.
2.Ziffer 2Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder eine Feststellung durch die Hauptversammlung beschlossen hat.
3.Ziffer 3Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, haben die geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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