Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWählt die Satzung gemäß Art. 38 lit. b der Verordnung das monistische System, so gelten die folgenden Bestimmungen (§§ 38 bis 60).Wählt die Satzung gemäß Artikel 38, Litera b, der Verordnung das monistische System, so gelten die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 38 bis 60).
(2)Absatz 2Soweit Bestimmungen außerhalb dieses Abschnitts (§§ 38 bis 60) dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte und Pflichten zuweisen, tritt an die Stelle dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.Soweit Bestimmungen außerhalb dieses Abschnitts (Paragraphen 38 bis 60) dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte und Pflichten zuweisen, tritt an die Stelle dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3)Absatz 3Soweit solche Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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