Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2025
In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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