In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen. In einer börsenotierten Gesellschaft ist Paragraph 95 a, AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absatz 4, für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 5, ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
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