Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist.
(2)Absatz 2Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. Paragraph 95, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 SEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 SEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 SEG