Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Satzung der Gesellschaft hat die in Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
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