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(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a2 bis 4 und Abs. 510 AktG sowie § 88 AktG§§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a2 bis 4 und Abs. 510 AktG sowie § 88 AktG§§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.