§ 46 SEG Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
  3. (3)Absatz 3§ 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Paragraph 87, Absatz eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3§ 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 AktG sowie §§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 4 und Absatz 10, AktG sowie Paragraphen 88 und 108 Absatz 2, AktG gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
  3. (3)Absatz 3§ 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Paragraph 87, Absatz eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3§ 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 AktG sowie §§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 4 und Absatz 10, AktG sowie Paragraphen 88 und 108 Absatz 2, AktG gelten sinngemäß.

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