Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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