Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach Paragraph 86, Absatz eins, AktG.
(2)Absatz 2Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.Eine Vereinbarung gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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