§ 32 SEG

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.

der Umwandlungsplan;

2.

die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;

3.

wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

4.

der Umwandlungsbericht des Vorstands;

5.

der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 31 Abs. 1), es sei denn, dass bei der Hauptversammlung alle Aktionäre erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;

6.

der Bericht über die Umwandlungsprüfung;

7.

der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.

In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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