Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für die Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung) gelten die §§ 29 bis 32 sinngemäß.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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