§ 40 SEG Geschäftsführung

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 1415 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 1415 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. Paragraph 95, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2009 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 1415 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 1415 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. Paragraph 95, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.

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