§ 48 SchuOG 1995 § 48

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Art 14 Abs 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die LandesregierungBildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Der Landesschulrat hat wahrgenommene Missstände der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung des Landesschulrates zu treffenvorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.

(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 14.09.2015 bis 31.12.2018

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Art 14 Abs 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die LandesregierungBildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Der Landesschulrat hat wahrgenommene Missstände der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung des Landesschulrates zu treffenvorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.

(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten