(1) Es treten in Kraft:
1. | § 28b sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag; | |||||||||
2. | das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 3 Abs 3, 11 Abs 2, 12 Abs 2, 20 Abs 2, 22 Abs 1, 2, 4 und 5, 24, 28a Abs 1 und 2, 28c, 28d, 28e, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018; | |||||||||
3. | die §§ 3 Abs 4 und 4a, 5a Abs 2, 6, 7b Abs 2, 7c, 9 Abs 7, 12 Abs 3, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 18, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 23 Abs 2 und 3, 27 Abs 4 und 7, 28a Abs 3, 34, 35 Abs 4, 35a, 37 Abs 3, 39 Abs 2, 43, 45 Abs 2, 46 Abs 3, 48 Abs 1 in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019. |
(2) Es treten außer Kraft:
1. | die §§ 25, 26, 27 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. August 2018; | |||||||||
2. | § 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit Ablauf des 31.Dezember 2018; | |||||||||
3. | § 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2018. |
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind wahrzunehmen:
1. | die im § 28a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt von der Bezirksverwaltungsbehörde und im Übrigen von der Landesregierung und | |||||||||
2. | die in den §§ 28c, 28d und 28e, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung. |
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
1. | Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden; | |||||||||
2. | Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen. |
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