(1) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 3 Abs 1, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 10 Abs 2, 12 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 2, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 2 und 5, 25 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 2, 50 sowie 52 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6a außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
(3) Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Hauptschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung. Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen finden sinngemäß auch auf die Neuen Schwerpunktmittelschulen und Neuen Schwerpunktmittelschulklassen Anwendung.
(4) Die durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung.
(5) Verordnungen auf Grund der im Abs 1 bezeichneten geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.
0 Kommentare zu § 53 SchuOG 1995