§ 53 SchuOG 1995 § 53

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 3 Abs 1, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 10 Abs 2, 12 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 2, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 2 und 5, 25 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 2, 50 sowie 52 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6a außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.

(3) Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Hauptschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung. Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen finden sinngemäß auch auf die Neuen Schwerpunktmittelschulen und Neuen Schwerpunktmittelschulklassen Anwendung.

(4) Die durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung.

(5) Verordnungen auf Grund der im Abs 1 bezeichneten geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 15.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 SchuOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 SchuOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 SchuOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 SchuOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 SchuOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchuOG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 SchuOG 1995
§ 54 SchuOG 1995