§ 45 SchuOG 1995 § 45

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Unentgeltlichkeit des Unterrichts

§ 45

(1) Der Besuch der Schulen ist mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes sowie des Freizeitteiles ganztägiger Schulformen (§ 1 Abs. 3 lit. f sublit. cc) für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb einer ganztägigen Schulform erwachsenden Kosten im Freizeitteil hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen tunlichst kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen vorzusehen sind. Ebenso können für die Tagesbetreuung Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Ein mehr als kostendeckender Beitrag ist nicht zulässig. Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung Richtlinien für die Einhebung der Beiträge, deren Höhe und soziale Staffelung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2018
Unentgeltlichkeit des Unterrichts

§ 45

(1) Der Besuch der Schulen ist mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes sowie des Freizeitteiles ganztägiger Schulformen (§ 1 Abs. 3 lit. f sublit. cc) für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb einer ganztägigen Schulform erwachsenden Kosten im Freizeitteil hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen tunlichst kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen vorzusehen sind. Ebenso können für die Tagesbetreuung Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Ein mehr als kostendeckender Beitrag ist nicht zulässig. Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung Richtlinien für die Einhebung der Beiträge, deren Höhe und soziale Staffelung zu erlassen.

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