(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:
1. | für jede Volksschule, | |||||||||
2. | für jede Mittelschule, ausgenommen Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen gemäß § 6 Abs 4, | |||||||||
3. | vorbehaltlich Abs 4 zweiter Satz für jede Polytechnische Schule. |
Für jede Sonderschule ist der Schulsprengel in der Regel geteilt in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel festzusetzen.
(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(3) Die Schulsprengel der Volksschulen, der Vorschulklassen an Volksschulen (bei Abweichung gemäß § 30 Abs 5), der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen sowie jedenfalls die Berechtigungssprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen (§ 6 Abs 4) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen. Solche Berechtigungssprengel können auch für Polytechnische Schulen festgelegt werden, um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen.
(5) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, so können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.
(6) Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Schulsprengelfestsetzung außer Kraft.
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