§ 38 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Hauptschule bzw der Neuen Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Hauptschule und eine Neue Mittel-schulenMittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunkt-hauptschulklasse oder einer Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§§ 6 Abs 4, 7c) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunkthauptschule,Schwerpunktmittelschule oder der Neuen Schwerpunktmittelschule, der Schwerpunkthauptschulklasse bzw der Neuen Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.08.2019

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Hauptschule bzw der Neuen Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Hauptschule und eine Neue Mittel-schulenMittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunkt-hauptschulklasse oder einer Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§§ 6 Abs 4, 7c) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunkthauptschule,Schwerpunktmittelschule oder der Neuen Schwerpunktmittelschule, der Schwerpunkthauptschulklasse bzw der Neuen Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.

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