§ 8 Schul-Raumordnungsprogramm Besonderes Ziel

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Besonderes Ziel ist:

die Schaffung bzw. Erhaltung von Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, für sprachgestörte Kinder, für schwerhörige Kinder, für taubstumme Kinder, für sehgestörte Kinder, für blinde Kinder und für schwerstbehinderte Kinder sowie von Sondererziehungsschulen (für schwererziehbare Kinder) und Heilstättensonderschulen (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen) unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Folgeeinrichtungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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