Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. | Einzugsbereich: jener Bereich, der zur Festlegung des Schulsprengels gemäß dem NÖ Pflichtschulgesetz LGBl. 5000–0 bzw. für die Erteilung von Bewilligungen für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 8 Abs. 11 leg. cit. heranzuziehen ist. | |||||||||
Befinden sich in einer Gemeinde zwei oder mehrere Standorte derselben Schultype, so soll die Summe der Einzugsbereiche den Schulsprengel ergeben. | ||||||||||
2. | Übergeordneter Schulstandort: jener Standort einer Schule, der die Schüler bei allfälliger Stillegung oder Auflassung ihrer bisherigen Schule zugewiesen werden sollen. | |||||||||
3. | Schulverband: der Zusammenschluß mehrerer Einzugsbereiche von Schulen derselben Schultype verschiedener Gemeinden. |
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