§ 3 Schul-Raumordnungsprogramm Begriffsbestimmungen

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1.

Einzugsbereich: jener Bereich, der zur Festlegung des Schulsprengels gemäß dem NÖ Pflichtschulgesetz LGBl. 5000–0 bzw. für die Erteilung von Bewilligungen für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 8 Abs. 11 leg. cit. heranzuziehen ist.

Befinden sich in einer Gemeinde zwei oder mehrere Standorte derselben Schultype, so soll die Summe der Einzugsbereiche den Schulsprengel ergeben.

2.

Übergeordneter Schulstandort: jener Standort einer Schule, der die Schüler bei allfälliger Stillegung oder Auflassung ihrer bisherigen Schule zugewiesen werden sollen.

3.

Schulverband: der Zusammenschluß mehrerer Einzugsbereiche von Schulen derselben Schultype verschiedener Gemeinden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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