§ 5 Schul-Raumordnungsprogramm Besondere Ziele

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Besondere Ziele sind:

1.

die Schaffung bzw. Erhaltung zweizügig geführter Hauptschulen in allen vier Schulstufen mit nach Zügen getrennten Klassen;

2.

die Errichtung bzw. Erhaltung von Hauptschulen nur an solchen Standorten, die mit einer Volksschule ausgestattet sind;

3.

die besondere Berücksichtigung von zentralen Orten von der Stufe I an bei der Errichtung bzw. Erhaltung von Hauptschulen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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