§ 16 Schul-Raumordnungsprogramm Behördliche Maßnahmen

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Behördliche Maßnahmen sind:

1.

Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–0;

2.

Festsetzung der Pflicht- und Berechtigungssprengel gemäß §§ 8 Abs. 4, 18, 24, 30 und 36 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

3.

Erteilung der Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 8 Abs. 11 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

4.

Bildung der Schulgemeinden gemäß § 41 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

5.

Vereinigung von Volksschulsprengel zur Verbesserung der Organisationsstruktur (Schulverbände) gemäß § 16 Abs. 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

6.

Verfügung der Stillegung einer Pflichtschule gemäß § 6 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

7.

Erteilung der Bewilligung zur Auflassung und Verfügung der Auflassung einer Pflichtschule gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

8.

Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Berufsschule gemäß § 58 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

9.

Festsetzung der Schulsprengel der Berufsschulen gemäß § 59 des Pflichtschulgesetzes;

10.

Errichtung von Schülerheimen für Berufsschüler gemäß § 62 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

11.

Ausweisung bestimmter Flächen als Vorbehaltsflächen für öffentliche Schulen gemäß § 16 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000–0;

12.

Erlassung und Änderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen gemäß §§ 10 und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974;

13.

Erteilung (Versagung) der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und deren Änderung gemäß §§ 17 und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974.

(2) Durch die in Abs. 1, Ziff. 1 bis 7 und 11 bis 13 genannten Maßnahmen sind die in den Anlagen I bis IV enthaltenen Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen anzustreben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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