§ 1 Schul-Raumordnungsprogramm Allgemeine Ziele

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Allgemeine Ziele dieses Raumordnungsprogrammes sind:

a)

die Gewährleistung eines gleichmäßigen Bildungsangebotes;

b)

die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Schulwesens;

c)

die Ausrichtung des Schulwesens auf den gesellschaftlichen Bedarf, insbesondere den der Wirtschaft, an qualifizierten Arbeitskräften;

d)

die wirkungsvolle und rationelle Nutzung der für das Schulwesen zur Verfügung stehenden personellen, finanziellen, technischen und sonstigen Mittel und Einrichtungen;

e)

die Sicherung geeigneter Standorte für Schulen;

f)

die Abstimmung von Maßnahmen im Schulwesen mit den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten und mit den Raumordnungsprogrammen des Landes.

2.

Es ist daher anzustreben:

a)

die Schaffung bzw. Erhaltung einer den allgemeinen Zielen des § 1 Abs. 1 entsprechenden Verteilung und Größe der schulischen Einrichtungen, so daß eine ausreichende Versorgung mit Ausbildungsplätzen gewährleistet ist;

b)

die Schaffung bzw. Erhaltung eines regional gleichwertigen und den regionalen Erfordernissen entsprechenden Angebotes an schulischen Einrichtungen;

c)

die Schaffung bzw. Erhaltung einer den allgemeinen Zielen des § 1 Abs. 1 lit. b und d entsprechenden Organisationsform, Organisationsgröße und inneren Struktur der schulischen Einrichtungen;

d)

die Verbesserung bzw. Erhaltung zumutbarer Schulwegbedingungen durch geeignete Standortwahl, durch den Ausbau der Verkehrsbedingungen, durch vermehrtes Angebot an schulischen Einrichtungen sowie durch Koordinierung der Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs und der Unterrichtszeiten;

e)

die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl an Heimplätzen für Schüler aus Gebieten ohne zumutbare Schulwegbedingungen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten;

f)

die Zusammenfassung und gegenseitige Abstimmung von Standorten und Arten schulischer Einrichtungen im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit, die wirtschaftliche Führung, die Erreichbarkeit der schulischen Einrichtung und die Vermehrung möglicher Bildungswege durch Errichtung von Bildungszentren;

g)

die Verringerung der Kosten im Schulbau und in der Schulerhaltung durch Nutzung bestehender Objekte, Berücksichtigung getätigter Investitionen oder gemeinsame Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Räumlichkeiten durch mehrere Schulen oder durch Bereitstellung für außerschulische Zwecke;

h)

die Schaffung von schulischen Einrichtungen zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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