§ 12 Schul-Raumordnungsprogramm Besondere Ziele

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Besondere Ziele sind:

1.

Die Schaffung bzw. Erhaltung lehrgangsmäßiger Berufsschulen mit einem der jeweiligen Schulstufe entsprechenden zusammenhängenden Unterricht;

2.

die Schaffung bzw. Erhaltung saisonmäßiger Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;

3.

die Schaffung bzw. Erhaltung von Schülerheimen an den jeweiligen Standorten der lehrgangsmäßigen bzw. saisonmäßigen Berufsschulen zur Unterbringung aller Schüler dieser Schulen;

4.

die Auflassung der ganzjährigen Berufsschulen mit Ausnahme der für verschiedene Berufszweige geführten Gebietsberufsschule in Korneuburg, die von den Lehrlingen des Landesjugendheimes besucht wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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