§ 18 Schul-Raumordnungsprogramm Zuständigkeit

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit in dieser Verordnung Angelegenheiten berührt werden, die nicht in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen, binden diese Bestimmungen nur die Landesorgane bei Besorgung der Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

Erklärung der Anlagen

1.

Unter den Gemeindenamen ist der Schulstandort angegeben.

 

VS

=

Volksschulstandort,

HS

=

Hauptschulstandort,

ASO

=

Standort einer selbständig oder angeschlossen geführten Allgemeinen Sonderschule,

Plg.

=

Standort eines selbständig oder angeschlossen geführten Polytechnischen Lehrganges

E

=

Einzugsbereich einer Schule

S

=

Erreichung der entsprechenden Kategorie auf Grund eines Schulverbandes oder der Vereinigung von wenigstens 2 Schulen innerhalb einer Gemeinde

 

2.

Die neben dem Volksschulstandort aufscheinende Ziffer (1, 1g, 2 oder 3) gibt an, zu welcher Kategorie die entsprechende Volksschule auf Grund des unterhalb angeführten Einzugsbereiches zu zählen ist:

a)

Zur Kategorie 1 zählen solche Volksschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1979/80 voraussichtlich mindestens 100 Volksschüler der ersten vier Schulstufen leben werden, so daß eine vierklassige Volksschulorganisation mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, gesichert ist.

b)

Zur Kategorie 1g zählen solche Volksschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1979/80 voraussichtlich 90 bis unter 100 Volksschüler leben werden, so daß eine vierklassige Volksschulorganisation mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, gefährdet ist.

c)

Zur Kategorie 2 zählen solche Volksschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1979/80 voraussichtlich 50 bis unter 90 Volksschüler der ersten vier Schulstufen leben werden, so daß eine 2- oder 3klassige Volksschulorganisation mit den ersten vier Schulstufen zu erwarten ist.

d)

Zur Kategorie 3 zählen solche Volksschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1979/80 voraussichtlich unter 50 Volksschüler der ersten vier Schulstufen leben werden, so daß eine 1- oder 2klassige Volksschulorganisation mit den ersten vier Schulstufen zu erwarten ist.

e)

Im Zuge der Reorganisation der Volksschulen sollen die an den mit dem Zeichenbezeichneten Standorten befindlichen Volksschulen gemäß den Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes stillgelegt oder aufgelassen werden.

3.

Die neben der Bezeichnung des Hauptschulstandortes aufscheinende Ziffer (1, 2, 3) gibt an, zu welcher Kategorie die entsprechende Hauptschule auf Grund des unterhalb angeführten Einzugsbereiches zu zählen ist:

a)

Zur Kategorie 1 zählen solche Hauptschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich mindestens 200 Hauptschüler leben werden, so daß eine 2zügig geführte Hauptschulorganisation mit nach Zügen getrennten Klassen gesichert ist.

b)

Zur Kategorie 2 zählen solche Hauptschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich mindestens 100, aber weniger als 200 Hauptschüler leben werden, so daß in allen 4 Schulstufen zumindest jeweils eine Klasse geführt werden kann.

c)

Zur Kategorie 3 zählen solche Hauptschulen, in deren Einzugsbereich im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich weniger als 100 Hauptschüler leben werden.

d)

Die Zusatzbezeichnung “g” bedeutet, daß die Zahl von mindestens 200 Hauptschülern bzw. mindestens 100 Hauptschülern gefährdet ist.

4.

Die neben der Bezeichnung des Standortes des Polytechnischen Lehrganges aufscheinende Ziffer (1, 2 oder 3) gibt an, zu welcher Kategorie der entsprechende Polytechnische Lehrgang auf Grund des unterhalb angeführten Einzugsbereiches zu zählen ist:

a)

Zur Kategorie 1 zählen solche Polytechnische Lehrgänge, die im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich mit mindestens 3 Klassen geführt werden können.

b)

Zur Kategorie 2 zählen solche Polytechnische Lehrgänge, die im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich mit 2 Klassen geführt werden können.

c)

Zur Kategorie 3 zählen solche Polytechnische Lehrgänge, die im Schuljahr 1983/84 voraussichtlich mit 1 Klasse geführt werden können.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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