Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Standorte für allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 9, die in den Anlagen I bis IV angeführten Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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