Besondere Ziele sind:
1. | die Schaffung bzw. Erhaltung mehrklassiger Allgemeiner Sonderschulen; | |||||||||
2. | die Errichtung bzw. Erhaltung von Allgemeinen Sonderschulen an solchen Standorten, die mit einer Hauptschule ausgestattet sind; | |||||||||
3. | die Erreichbarkeit der Standorte der Allgemeinen Sonderschule unter zumutbaren Schulwegbedingungen bei Bedachtnahme auf die Behinderungsart; | |||||||||
4. | die besondere Berücksichtigung von zentralen Orten von der Stufe II an bei der Errichtung bzw. Erhaltung von Allgemeinen Sonderschulen. |
0 Kommentare zu § 6 Schul-Raumordnungsprogramm