Bei der Standortwahl von schulischen Einrichtungen und der Abgrenzung ihrer Einzugsbereiche sind zu berücksichtigen:
a) | die Erreichung möglichst hoch organisierter Schulformen, | |||||||||
b) | die topographischen Gegebenheiten, | |||||||||
c) | die Verwaltungsgrenzen, | |||||||||
d) | die Erreichung zumutbarer Schulwegbedingungen, | |||||||||
e) | die zentralen Orte und ihre Einzugsbereiche, | |||||||||
f) | die optimale Ausnutzung von Transportmitteln, | |||||||||
g) | die finanziellen Möglichkeiten des Schulerhalters. |
0 Kommentare zu § 2 Schul-Raumordnungsprogramm