(1) Ein Wettunternehmer kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden,
1. | nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 5 oder | |||||||||
2. | wenn die Risikoanalyse gemäß § 24 ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. |
(2) Bevor ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
(4) Wettunternehmer haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
● | in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht sowie | |||||||||
● | den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. | |||||||||
Die Landesregierung hat dabei | ||||||||||
1. | den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen, | |||||||||
2. | die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie | |||||||||
3. | die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. |
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