§ 31a Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsBaugruppen;
    2. 2.Ziffer 2natürlichen und juristischen Personen gemäß § 26 Abs 1, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß § 28 Abs 3 vermieten.natürlichen und juristischen Personen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vermieten.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen,
    2. 2.Ziffer 2das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient,
    3. 3.Ziffer 3der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist,
    4. 4.Ziffer 4die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen,die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen,
    5. 5.Ziffer 5die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß § 11 Abs 3 festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,
    6. 6.Ziffer 6das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und
    7. 7.Ziffer 7die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet.
§ 31a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 05.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsBaugruppen;
    2. 2.Ziffer 2natürlichen und juristischen Personen gemäß § 26 Abs 1, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß § 28 Abs 3 vermieten.natürlichen und juristischen Personen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vermieten.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen,
    2. 2.Ziffer 2das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient,
    3. 3.Ziffer 3der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist,
    4. 4.Ziffer 4die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen,die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen,
    5. 5.Ziffer 5die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß § 11 Abs 3 festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,
    6. 6.Ziffer 6das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und
    7. 7.Ziffer 7die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet.
§ 31a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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