§ 25 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
    2. 2.Ziffer 2Jungfamilien,
    3. 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
    4. 4.Ziffer 4Kinder und sonstige nahestehende Personen,
    5. 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
    7. 7.Ziffer 7Standortqualitäten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den Paragraphen 3 a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
§ 25 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
    2. 2.Ziffer 2Jungfamilien,
    3. 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
    4. 4.Ziffer 4Kinder und sonstige nahestehende Personen,
    5. 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
    7. 7.Ziffer 7Standortqualitäten,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den Paragraphen 3 a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
§ 25 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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