§ 10a Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Der Vorstand kann im Jahr 2020 für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen.

(2) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einberufung der Vollversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(3) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie spätestens am Tag der Abstimmung ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch zur Post geben oder in den Briefkasten des Tourismusverbandes einwerfen müssen, um von ihrem Stimmrecht wirksam Gebrauch zu machen. § 10 Abs 3 und 5 ist sinngemäß anwendbar.

(4) Der Tourismusverband kann vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs 2) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs 3) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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