§ 11 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Ausschusses;

b)

die Wahl des Finanzkontrollausschusses;

c)

die Festsetzung einer allfälligen Erhöhung des Promillesatzes (§ 39 Abs 3);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittel(Kassen)krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen nicht übersteigt;

e)

die Kenntnisnahme des vom Ausschuss beschlossenen Haushaltsplans und die Genehmigung des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 2 Abs 5);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem regionalen Verband;

h)

die Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012).

(2) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf der Abschluss von Förderverträgen mit dem Land, die eine rückzahlbare Zuwendung an die Tourismusverbände zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorsehen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung.

(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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