(1) Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
a) | die Wahl des Ausschusses; | |||||||||
b) | die Wahl des Finanzkontrollausschusses; | |||||||||
c) | die Festsetzung einer allfälligen Erhöhung des Promillesatzes (§ 39 Abs 3); | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittel(Kassen)krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen nicht übersteigt; | |||||||||
e) | die Kenntnisnahme des vom Ausschuss beschlossenen Haushaltsplans und die Genehmigung des Jahresabschlusses; | |||||||||
f) | die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 2 Abs 5); | |||||||||
g) | Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem regionalen Verband; | |||||||||
h) | die Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012). |
(2) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf der Abschluss von Förderverträgen mit dem Land, die eine rückzahlbare Zuwendung an die Tourismusverbände zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorsehen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung.
(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.
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