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(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt.
(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
a) | die Voraussetzungen nach § 7 Abs | |||||||||
b) | Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs | |||||||||
c) | eine mindestens | |||||||||
d) | die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat. | |||||||||
Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß. |
(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt.
(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
a) | die Voraussetzungen nach § 7 Abs | |||||||||
b) | Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs | |||||||||
c) | eine mindestens | |||||||||
d) | die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat. | |||||||||
Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß. |