Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsDem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:
1.Ziffer einsdie Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;die Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (Paragraph 69,) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den Paragraphen 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;
2.Ziffer 2die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;
3.Ziffer 3die Beratung von Prüfberichten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Bürgermeisters oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;
4.Ziffer 4die Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Stadtrechnungshof;
5.Ziffer 5die Kenntnisnahme von Prüfungsaufträgen einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion an den Stadtrechnungshof;
6.Ziffer 6die Kenntnisnahme von Prüfberichten über die im Auftrag des Kontrollausschusses oder einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion oder von Amts wegen vorgenommenen Prüfungen des Stadtrechnungshofes.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(3)Absatz 3Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
(4)Absatz 4Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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