§ 48 Sbg. SR 1966 § 48

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Stadtsenat ist der ständige Ausschuß des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten und hat überdies die Aufgaben zu besorgen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates (§ 40) zukommen.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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